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Deutschland

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
(Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten)

Artikel 2 des Gesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718), in Kraft getreten am 01.07.2004

zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2025 (BGBl. I S. 318) m.W.v. 01.01.2026

Abschnitt 1

§ 1Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte

§ 2Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung

§ 3Vorschuss

§ 4Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde

§ 4aAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

§ 4bElektronische Akte, elektronisches Dokument

§ 4cRechtsbehelfsbelehrung

Abschnitt 2

§ 5Fahrtkostenersatz

§ 6Entschädigung für Aufwand

§ 7Ersatz für sonstige Aufwendungen

Abschnitt 3

§ 8Grundsatz der Vergütung

§ 8aWegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs

§ 9Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher

§ 10Honorar für besondere Leistungen

§ 11Honorar für Übersetzer

§ 12Ersatz für besondere Aufwendungen

§ 13Besondere Vergütung

§ 14Vereinbarung der Vergütung

Abschnitt 4

§ 15Grundsatz der Entschädigung

§ 16Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 17Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung

§ 18Entschädigung für Verdienstausfall

Abschnitt 5

§ 19Grundsatz der Entschädigung

§ 20Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 21Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung

§ 22Entschädigung für Verdienstausfall

§ 23Entschädigung Dritter

Abschnitt 6

§ 24Übergangsvorschrift

§ 25Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen

Anlagen

Anlage 1(zu § 9 Abs. 1)

Anlage 2(zu § 10 Abs. 1)

Anlage 3(zu § 23 Abs. 1)

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