Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
(Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten)
Artikel 2 des Gesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718), in Kraft getreten am 01.07.2004zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2025 (BGBl. I S. 318) m.W.v. 01.01.2026
Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 4c)
§ 1Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte
§ 2Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung
§ 3Vorschuss
§ 4Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde
§ 4aAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
§ 4bElektronische Akte, elektronisches Dokument
§ 4cRechtsbehelfsbelehrung
Abschnitt 2Gemeinsame Vorschriften (§§ 5 - 7)
Abschnitt 3
§ 8Grundsatz der Vergütung
§ 8aWegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs
§ 9Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher
§ 10Honorar für besondere Leistungen
§ 11Honorar für Übersetzer
§ 12Ersatz für besondere Aufwendungen
§ 13Besondere Vergütung
§ 14Vereinbarung der Vergütung
Abschnitt 4
§ 15Grundsatz der Entschädigung
§ 16Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 17Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
§ 18Entschädigung für Verdienstausfall
Abschnitt 5
§ 19Grundsatz der Entschädigung
§ 20Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 21Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
§ 22Entschädigung für Verdienstausfall
§ 23Entschädigung Dritter
Abschnitt 6Schlussvorschriften (§§ 24 - 25)
§ 24Übergangsvorschrift
§ 25Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen